Hat ein Erblasser Verfügungen getroffen, die den gesamten Nachlass erschöpfen und dabei die Bezeichnung „erben“ nicht im rechtlich zutreffendem Sinne verwendet, dann können diese Verfügungen als Erbeinsetzung ausgelegt werden.
(OLG München, Beschluss vom 9.8.2016 – 31 Wx 286/15, BeckRS 2016, 14496)