Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt nur auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter

Auf Parkplätzen gilt nur dann die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ (§ 8 StVO), wenn die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter aufweisen und somit die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs im Vordergrund steht. Eine mit zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehene und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahn vermittelt keinen Straßencharakter. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom […]

alles lesen...