Waffenschränke der Klassen A und B gemäß VDMA 24992 dürfen zur Waffenaufbewahrung nicht vererbt werden und anschließend durch den oder die Erben nicht zur Waffenaufbewahrung (weiter-) genutzt werden. Der Erwerb einer Waffe auf eine Waffenbesitzkarte (WBK) muss innerhalb von zwei Wochen bei den Behörde angemeldet werden. Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist ab dem 6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Ab dann können Sportschützen für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.